Satzung des Jugendparlaments


Satzung

 

§ 1. Präambel

 

Das Jugendparlament der Stadt Bad Driburg soll ein Sprachrohr für die Interessen der Kinder und Jugendlichen darstellen, denn Kinder und Jugendliche sind gleichberechtigte Mitglieder unserer Gesellschaft.

 

Das Jugendparlament bildet einen Vorstand, welcher die Interessen der Jugend von Bad Driburg in der Öffentlichkeit und in verschiedenen Institutionen vertritt.

 

Das Jugendparlament soll die Interessen und Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen der Stadt Bad Driburg vertreten und öffentlich machen und die verschiedenen Meinungen und Absichten der Mitglieder des Jugendparlaments demokratisch und fair behandeln.

 

§ 2. Selbstverständnis, Aufgaben und Funktion

 

(1) Da Kinder und Jugendliche gleichberechtigte Mitglieder unserer Gesellschaft sind, ist es die Pflicht und oberste Aufgabe des Jugendparlaments die Interessen der jungen Menschen zu vertreten und sich für sie einzusetzen.

 

(2) Die gleichberechtigte Behandlung aller jugendlichen Interessen darf nicht durch parteipolitische Einflüsse zerstört werden.

 

(3) Die Abgabe von Stellungnahmen zur Kinder- und Jugendpolitik, sowie kinder- und jugendrelevanten Themen gehören zur einer wichtigen Funktionsaufgabe.

 

(4) Alle Projekte in der Stadt Bad Driburg, die die Jugend ansatzweise betreffen, werden vom Jugendparlament unterstützt und verfolgt.

 

(5) Das Selbstverständnis beruht auf dem Ziel, Jugendliche zu motivieren, sich für die eigenen Interessen einzusetzen und zu engagieren.

 

 

§ 3. Allgemeines

 

(1) Das Jugendparlament setzt sich zusammen

aus den Mitgliedern des Jugendparlaments im Stadtgebiet Bad Driburg.

 

(2) Die Vereinigung führt den Namen „Jugendparlament“. Sie ist eine selbstständige Interessenvertretung an Schulen des Stadtgebiets Bad Driburg.

 

(3) Sitz des Jugendparlaments ist in Bad Driburg im Jugendtreff-Nord.

 

 

§ 4. Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied des Jugendparlaments kann werden, wer Schüler einer allgemein- oder berufsbildenden Schule ist, sich zu den Grundsätzen des Jugendparlaments bekennt und ihre Ziele fördert. Um Mitglied zu werden, muss man das 14. Lebensjahr vollendet haben.

 

(2) Die Mitgliedschaft ist kostenlos.

 

(3) Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag des Bewerbers.

Das Jugendparlament kann den Aufnahmeantrag ablehnen, wenn schwerwiegende, mit der Satzung und den Grundsätzen des Jugendparlaments nicht zu vereinbarende Gründe vorliegen. Der Bewerber kann binnen zwei Wochen beim Jugendparlament Widerspruch einlegen.

 

(4) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, durch Ausschluss, durch Tod oder, ohne dass es einer besonderen Erklärung bedarf, mit dem vollendeten 21. Lebensjahr.

 

(5) Eine Austrittserklärung ist schriftlich beim Vorsitzenden des Jugendparlaments vorzulegen.

 

(6) Ein Mitglied kann aus dem Jugendparlament ausgeschlossen werden, wenn grobe Verstöße gegen die Grundsätze und Ziele oder Satzung des Jugendparlaments, Veruntreuung von Geldern, oder schweres persönliches Fehlverhalten vorliegen.

 

§ 5. Organe des Jugendparlament Bad Driburg

 

(1) Die Organe des Jugendparlament Bad Driburg sind:

 

die Jugendparlamentversammlung

der Jugendparlamentvorstand

 

 

(2) Die Jugendparlamentversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ des Jugendparlament Bad Driburg. Es tritt mindestens einmal im Kalenderjahr zusammen. Die Einladung erfolgt schriftlich mit einer Frist von 21 Tagen. Der Vorstand muss die Jugendparlamentversammlung einberufen, wenn Wahlen des neuen Jugendparlamentsvorstand auftreten.

 

Zur der Jugendparlamentversammlung gehören stimmberechtigt an:

 

a) die in der Satzung mit Stimmrecht festgelegten Vorstandsmitglieder

b) die freien Mitglieder 

c) ein bis zwei Delegierten von allen Schulen im Stadtgebiet Bad Driburg

Die Delegiertenlisten sollten spätestens 14 Tage vor der Jugendparlamentsversammlung dem Vorsitzenden oder dem Geschäftsführer zugesandt werden. Werden die Delegierten nicht rechtzeitig gemeldet, können keine Stimmunterlagen ausgegeben werden.

Allen interessierten Zuschauern steht es frei, an der Jugendparlamentversammlung teilzunehmen.

 

 

(3) Der Jugendparlamentvorstand führt das Jugendparlament des Stadtgebiets Bad Driburg und ist auf 12 Monate, höchstens jedoch 18 Monate gewählt.

 

Dem Jugendparlamentvorstand gehören stimmberechtigt an:

 

a) Vorsitzende

b) Geschäftsführer

c) stellvertretende Vorsitzende 

d) Schatzmeister

d) Schriftführer

e) Pressesprecher

f) eine ungerade Zahl von Beisitzern (maximal neun Stück)

 

§ 6. Posten

 

Im Jugendparlament sind folgende Posten zu wählen:

 

(1) Vorsitzende

(1.1) Der 1 Vorsitzende übernimmt die Leitung der Sitzungen und vertritt das Jugendparlament Bad Driburg nach  innen und außen.

 

(3) stellvertretende Vorsitzende

(3.1) Der stellvertretende Vorsitzende hat im Falle des unvermeidbaren Fehlens des 1. Vorsitzenden die Aufgabe, die Arbeit, und somit auch alle Rechte und Pflichten des 1. Vorsitzenden, zu übernehmen.

 

(4) Schatzmeister

(4.1) Sofern sie/er das 18. Lebensjahr erreicht hat, übernimmt sie/er die Pflicht das Konto des Jugendparlaments Bad Driburg zu kontrollieren und der Stadtverwaltung ein Jahresbericht über das Konto zu liefern.

 

(5) Schriftführer

(5.1) Der Schriftführer hat die Aufgabe die Sitzungen zu protokollieren und das Protokoll schnellstmöglich dem Vorsitzenden zu liefern.

 

§ 7. Aufstellung der Tagesordnung

 

(1) Der 1. Vorsitzende stellt die Tagesordnung auf. Er hat dabei Vorschläge aufzunehmen, die ihm in schriftlicher Form spätestens 5 Tage vor dem Sitzungstag vorgelegt werden.

 

§ 8. Anzeigepflicht bei Verhinderung

 

(1) Mitglieder, die verhindert sind an einer Sitzung teilzunehmen, haben dies sofort, bis am Tag der Sitzung dem 1. Vorsitzenden oder  einen weiteren Mitgliedern des Vorstands zu melden.

 

 

 

§ 9. Öffentlichkeit der Sitzungen

 

(1) Die Sitzungen der Jugendparlamentversammlung sind öffentlich und somit für jedermann einsehbar.

(2) Gästen ist es im Falle eines Beschlusses erlaubt das Wort zu ergreifen und sich an Diskussionen zu beteiligen.

(3) Auf Antrag kann durch einen mehrheitlichen Beschluss die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.

 

§ 10. Protokoll

 

§ 23 Das Protokoll muss enthalten:

 

1. die Namen der anwesenden bzw. abwesenden Mitglieder

 

2. die Namen der sonstigen an der Beratung teilnehmenden Personen

 

3. Ort und Tag, sowie Zeitpunkt des Beginns, einer etwaigen Unterbrechung und der Beendigung der Sitzung

 

4. die behandelten Tagesordnungspunkte

 

5. die gestellten Anträge

 

6. die gefassten Beschlüsse und Ergebnisse von Wahlen

 

§ 24 Das Protokoll wird im Anschluss an eine Sitzung von dem 1. Vorsitzenden kontrolliert und abgezeichnet.

 

§ 11. Abweichung von der Satzung, Auslegung

 

§ 25 Abweichungen von den Vorschriften dieser Satzung können im Einzellfall mit der Mehrheit von mindestens 51 % der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

 

§ 26 Die Satzung kann in einzelnen Punkten durch eine mehrheitliche Abstimmung der Mitglieder geändert werden.

 

§ 27 Die Satzung ist mit ihrer mehrheitlichen Zustimmung einzuhalten.

 

§ 12. Inkrafttreten

 

Die Satzung des Jugendparlaments tritt nach einer Änderung und Beschlussfassung ab dem 01.01.2015 in Kraft.